Haushaltsberatungen im Plenum

Anfra­ge zum Ple­num: Ein­brin­gung Dop­pel­haus­halt 2024/2025

Ich fra­ge die Staatsregierung:

Ange­sichts der verspäteten Ein­brin­gung des Dop­pel­haus­halts 2024/2025 durch die Staats­re­gie­rung und der ver­mut­lich erst im Juni 2024 statt­fin­den­den Ver­ab­schie­dung des Haus­halts­ge­set­zes fra­ge ich die Staats­re­gie­rung, wie sie frei­wil­li­ge Aus­ga­ben für sozia­le Zwe­cke während der vor­aus­sicht­lich fast halbjährigen vorläufigen Haus­halts- führung sicher­stel­len will und inwie­weit und in wel­chem Umfang in die­sem Zeit­raum neue Inves­ti­tio­nen ange­scho­ben wer­den können?

Ant­wort des Staats­mi­nis­te­ri­ums der Finan­zen und für Heimat:

Das Staats­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen und für Hei­mat hat hier­zu die Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten zur vorläufigen Haus­halts- und Wirtschaftsführung 2024 erlas­sen. Im Rah­men der vorläufigen Haus­halts- und Wirt- schaftsführung dürfen Aus­ga­ben geleis­tet wer­den, um gesetz­lich bestehen­de Ein- rich­tun­gen zu erhal­ten, gesetz­lich beschlos­se­ne Maß­nah­men durchzuführen und um die recht­lich begründeten Ver­pflich­tun­gen des Lan­des zu erfüllen. Fer­ner dürfen Bau­maß­nah­men, Beschaf­fun­gen und sons­ti­ge Leis­tun­gen fort­ge­setzt oder Bei­hil­fen für die­se Zwe­cke (wie z.B. Förderprogramme für sozia­le Zwe­cke) weitergewährt wer- den, für die durch den Haus­halts­plan des Vor­jah­res bereits Beträge bewil­ligt wor­den sind. Grund­la­ge der vorläufigen Haus­halts- und Wirtschaftsführung sind grundsätz- lich bis zu 75 % der Ausgabenansätze des Haus­halts­plans 2023. Soweit der Haus- halts­an­satz in den Voranschlägen 2024 sowie im später von der Staats­re­gie­rung be- schlos­se­nen Haus­halts­ent­wurf 2024 nied­ri­ger ist, bil­den 75 % die­ses nied­ri­ge­ren An- sat­zes die Bewirt­schaf­tungs­grund­la­ge. Im Haus­halts­ent­wurf 2024 neu aus­ge­brach­te Ausgabeansätze oder Stel­len können mit Rücksicht auf die Bud­get­ho­heit des Baye­ri- schen Land­ta­ges erst nach dem Ple­nar­be­schluss und der Bekannt­ma­chung des Haus­halts­ge­set­zes 2024/2025 in Anspruch genom­men werden.

 

Hier die Anfra­ge im Original:

Ein­brin­gung Dop­pel­haus­halt 2024:2025

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