Stv. Bei­rats­vor­sit­zen­de Maß­re­gel­voll­zugs­bei­rat (2018–2023)

Was kann ich als Maß­re­gel­voll­zugs-Bei­rä­tin bewirken?

Seit 2018 bin ich stell­ver­tre­ten­de Vor­sit­zen­de des Maß­re­gel­voll­zugs­bei­rats der kbo Inn-Salz­ach-Kli­nik Was­ser­burg.

Der Maß­re­gel­voll­zug ist ein sehr sen­si­bler Bereich. Alle Patient*innen im MRV sind krank, das darf man nicht ver­ges­sen. Bei den Bei­rats­sit­zun­gen – mit Ärzt*innen und ande­ren Bei­rats­mit­glie­dern – erfah­re ich viel über die Arbeits­be­din­gun­gen in der Kli­nik. Als Poli­ti­ke­rin kann ich Ver­bes­se­run­gen, bei­spiels­wei­se zur Per­so­nal­aus­stat­tung, zur Sach­mit­tel­aus­stat­tung und zur ärzt­li­chen Ver­sor­gung auf den Weg brin­gen. Dazu stim­me ich mich mit den Ver­ant­wort­li­chen ab und rei­che Anfra­gen und Anträ­ge im Land­tag ein.

Ich hal­te es für eine Gesell­schaft sehr wich­tig, dass wir auch mit straf­fäl­lig gewor­de­nen Men­schen gut umge­hen und nie in unse­ren Bemü­hun­gen nach­las­sen, Ver­bes­se­run­gen zu errei­chen. The­men wie Inklu­si­on, Rech­te für Que­e­re Men­schen sind dort min­des­tens genau­so bedeut­sam wie in Freiheit.

Als stell­ver­tre­ten­de Vor­sit­zen­de im Maß­re­gel­voll­zugs­bei­rat ste­he ich Per­so­nal und Patient*innen als Ansprech­part­ne­rin zu Ver­fü­gung, ver­mitt­le bei bestehen­den Pro­ble­men und kann Anre­gun­gen weitergeben.

Ger­ne erklä­re ich mehr zum Maß­re­gel­voll­zug und beant­wor­te Fra­gen wie immer per Mail.

Maß­re­gel­voll­zugs­bei­rat

Bei jeder Maß­re­gel­voll­zugs­ein­rich­tung besteht ein Maß­re­gel­voll­zugs­bei­rat, Art. 51 Baye­ri­sches Maß­re­gel­voll­zugs­ge­setz (BayMRVG). Der Bei­rat setzt sich aus zwei Abge­ord­ne­ten des Baye­ri­schen Land­ta­ges sowie bis zu drei wei­te­ren Mit­glie­dern zusam­men. Die Maß­re­gel­voll­zugs­bei­rä­te ste­hen als Ansprechpartner*innen zur Gestal­tung des Voll­zugs zur Ver­fü­gung. Sie neh­men Wün­sche, Anre­gun­gen und Bean­stan­dun­gen ent­ge­gen. Die Maß­re­gel­voll­zugs­bei­rä­te kön­nen sich über die Unter­brin­gung, Beschäf­ti­gung, beruf­li­che Bil­dung, Ver­pfle­gung, ärzt­li­che Ver­sor­gung und Behand­lung unter­rich­ten sowie die Maß­re­gel­voll­zugs­ein­rich­tung besich­ti­gen. Sie unter­stüt­zen die Lei­tung der Maß­re­gel­voll­zugs­ein­rich­tung durch Anre­gun­gen und Ver­bes­se­rungs­vor­schlä­ge. Die Mit­glie­der und Kon­takt­da­ten des für Ihre Maß­re­gel­voll­zugs­ein­rich­tung zustän­di­gen Bei­rats erfah­ren Sie auf Nach­fra­ge in Ihrer Maßregelvollzugseinrichtung.

Maßregelvollzug/Forensik

Im Maß­re­gel­voll­zug, oft auch „Foren­sik“ genannt, wer­den nach §63 und §64 StGB ver­ur­teil­te psy­chisch kran­ke oder sucht­kran­ke Straftäter*innen untergebracht.

Hat jemand eine rechts­wid­ri­ge Tat im–Zustand der Schuld­un­fä­hig­keit (§20) oder –der ver­min­der­ten Schuld­fä­hig­keit (§21) began­gen, so ord­net das Gericht die Unter­brin­gung in einem psych­ia­tri­schen Kran­ken­haus an, wenn die Gesamt­wür­di­gung des Täters und sei­ner Tat ergibt, dass von ihm infol­ge sei­nes Zustan­des erheb­li­che rechts­wid­ri­ge Taten zu erwar­ten sind. Ziel der Unter­brin­gung ist, die All­ge­mein­heit vor der Bege­hung wei­te­rer Straf­ta­ten zu schüt­zen, aller­dings muss auch die­se Maß­nah­me im Ver­hält­nis zur Schwe­re der (zu erwar­ten­den) Straf­tat stehen.

Wei­te­re Zie­le sind bei der Unterbringung
1. gemäß § 63 StGB, die unter­ge­brach­te Per­son zu hei­len oder ihren Zustand soweit zu bes­sern, dass sie kei­ne Gefahr mehr für die All­ge­mein­heit darstellt,
2. gemäß § 64 StGB, die unter­ge­brach­te Per­son von ihrem Hang zu hei­len und die zugrun­de lie­gen­de Fehl­hal­tung zu beheben.

Gesetz über den Voll­zug der Maß­re­geln der Bes­se­rung und Siche­rung sowie der einst­wei­li­gen Unter­brin­gung – Baye­ri­sches Maß­re­gel­voll­zugs­ge­setz; Art. 2, Abs. 1