Ich frage die Staatsregierung: Entspricht es den Tatsachen, dass es zum Erweiterungsantrag der bestehenden Abbaugenehmigung des Steinbruches in Nussdorf keine öffentliche Anhörung, wie vom Gesetz vorgesehen, bei der zuständigen Behörde stattfinden soll, welche rechtlichen Bestimmungen würden einen Verzicht auf diese öffentliche Anhörung erlauben und welche Alternativen werden diesbezüglich erwogen?“
Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz:
Die Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Verfahrens für ein genehmigungspflichtiges Vorhaben ist im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) geregelt.
Erforderlich für die geplante Erweiterung des Steinbruchs in Nussdorf am Inn ist eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung im vereinfachten Verfahren. Auf ausdrücklichen Antrag des Betreibers wird ein förmliches Verfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Auch in einem förmlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung steht die Durchführung eines Erörterungstermins gemäß § 10 Abs. 6 BImSchG im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Genehmigungsbehörde.
Das Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Plansicherstellungsgesetz – PlanSiG) sieht in § 5 Abs. 1 ausdrücklich vor, dass bei Verfahren, bei denen die Durchführung eines Erörterungstermins in das Ermessen der Behörde gestellt ist, bei der Ermessensentscheidung auch geltende Beschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie und das Risiko der weiteren Ausbreitung des Virus berücksichtigt werden können. Das verfahrensführende Landratsamt Rosenheim kann dementsprechend nach pflichtgemäßem Ermessen vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Situation im Landkreis von einer Neubestimmung des ursprünglich vorgesehenen Erörterungstermins absehen.
Die Pflicht der Genehmigungsbehörde, sich inhaltlich mit den rechtzeitig eingegangenen Einwendungen auseinanderzusetzen, bleibt davon unberührt.
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