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Anfra­ge zum Ple­num: Anhö­rung Stein­bruch Nußdorf

Ich fra­ge die Staats­re­gie­rung: Ent­spricht es den Tat­sa­chen, dass es zum Erwei­te­rungs­an­trag der bestehen­den Abbau­ge­neh­mi­gung des Stein­bru­ches in Nuss­dorf kei­ne öffent­li­che Anhö­rung, wie vom Gesetz vor­ge­se­hen, bei der zustän­di­gen Behör­de statt­fin­den soll, wel­che recht­li­chen Bestim­mun­gen wür­den einen Ver­zicht auf die­se öffent­li­che Anhö­rung erlau­ben und wel­che Alter­na­ti­ven wer­den dies­be­züg­lich erwogen?“

Ant­wort des Staats­mi­nis­te­ri­ums für Umwelt und Verbraucherschutz:
Die Durch­füh­rung eines immis­si­ons­schutz­recht­li­chen Ver­fah­rens für ein geneh­mi­gungs­pflich­ti­ges Vor­ha­ben ist im Bun­des-Immis­si­ons­schutz­ge­setz (BImSchG) geregelt.
Erfor­der­lich für die geplan­te Erwei­te­rung des Stein­bruchs in Nuss­dorf am Inn ist eine immis­si­ons­schutz­recht­li­che Ände­rungs­ge­neh­mi­gung im ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren. Auf aus­drück­li­chen Antrag des Betrei­bers wird ein förm­li­ches Ver­fah­ren nach § 10 BImSchG mit Öffent­lich­keits­be­tei­li­gung durch­ge­führt. Auch in einem förm­li­chen Ver­fah­ren mit Öffent­lich­keits­be­tei­li­gung steht die Durch­füh­rung eines Erör­te­rungs­ter­mins gemäß § 10 Abs. 6 BImSchG im pflicht­ge­mä­ßen Ermes­sen der zustän­di­gen Genehmigungsbehörde.

Das Gesetz zur Sicher­stel­lung ord­nungs­ge­mä­ßer Pla­nungs- und Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren wäh­rend der COVID-19-Pan­de­mie (Plan­si­cher­stel­lungs­ge­setz – Plan­SiG) sieht in § 5 Abs. 1 aus­drück­lich vor, dass bei Ver­fah­ren, bei denen die Durch­füh­rung eines Erör­te­rungs­ter­mins in das Ermes­sen der Behör­de gestellt ist, bei der Ermes­sens­ent­schei­dung auch gel­ten­de Beschrän­kun­gen auf­grund der COVID-19-Pan­de­mie und das Risi­ko der wei­te­ren Aus­brei­tung des Virus berück­sich­tigt wer­den kön­nen. Das ver­fah­rens­füh­ren­de Land­rats­amt Rosen­heim kann dem­entspre­chend nach pflicht­ge­mä­ßem Ermes­sen vor dem Hin­ter­grund der aktu­el­len COVID-19-Situa­ti­on im Land­kreis von einer Neu­be­stim­mung des ursprüng­lich vor­ge­se­he­nen Erör­te­rungs­ter­mins absehen.
Die Pflicht der Geneh­mi­gungs­be­hör­de, sich inhalt­lich mit den recht­zei­tig ein­ge­gan­ge­nen Ein­wen­dun­gen aus­ein­an­der­zu­set­zen, bleibt davon unberührt.

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