Ich frage die Staatsregierung:
Angesichts der verspäteten Einbringung des Doppelhaushalts 2024/2025 durch die Staatsregierung und der vermutlich erst im Juni 2024 stattfindenden Verabschiedung des Haushaltsgesetzes frage ich die Staatsregierung, wie sie freiwillige Ausgaben für soziale Zwecke während der voraussichtlich fast halbjährigen vorläufigen Haushalts- führung sicherstellen will und inwieweit und in welchem Umfang in diesem Zeitraum neue Investitionen angeschoben werden können?
Antwort des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat:
Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hat hierzu die Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung 2024 erlassen. Im Rahmen der vorläufigen Haushalts- und Wirt- schaftsführung dürfen Ausgaben geleistet werden, um gesetzlich bestehende Ein- richtungen zu erhalten, gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen und um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen. Ferner dürfen Baumaßnahmen, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortgesetzt oder Beihilfen für diese Zwecke (wie z.B. Förderprogramme für soziale Zwecke) weitergewährt wer- den, für die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind. Grundlage der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung sind grundsätz- lich bis zu 75 % der Ausgabenansätze des Haushaltsplans 2023. Soweit der Haus- haltsansatz in den Voranschlägen 2024 sowie im später von der Staatsregierung be- schlossenen Haushaltsentwurf 2024 niedriger ist, bilden 75 % dieses niedrigeren An- satzes die Bewirtschaftungsgrundlage. Im Haushaltsentwurf 2024 neu ausgebrachte Ausgabeansätze oder Stellen können mit Rücksicht auf die Budgethoheit des Bayeri- schen Landtages erst nach dem Plenarbeschluss und der Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes 2024/2025 in Anspruch genommen werden.
Hier die Anfrage im Original:
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