Ich frage die Staatsregierung:
„Angesichts der enormen Kostensteigerungen für private Förderschulen und der daraus resultierenden Rückstände bei Spitzabrechnungen des laufenden Schul- und Personalaufwands frage ich die Staatsregierung, wie sichergestellt wird, dass die ausstehenden Spitzabrechnungen für Sach- und Personalaufwand zeitnah und vollständig erfolgen, erfolgt die Auszahlung der Fördermittel individuell nach den tatsächlichen Kosten oder pauschal, und welche langfristigen Maßnahmen sind vorgesehen, um angesichts dramatischer Kostensteigerungen eine existenzsichernde Finanzierung zu gewährleisten?“
Antwort des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus:
Die Kostensteigerungen für private Förderschulen werden den Trägern von privaten Förderschulen mit der aktuellen Schulfinanzierung grundsätzlich zu 100 % des notwendigen Schulaufwands erstattet.
Bei der Schulfinanzierung privater Förderschulen ist zwischen den Leistungen für den Schulaufwand und den Leistungen für den Personalaufwand zu unterscheiden.
Für den laufenden und einmaligen Schulaufwand erhalten die Schulträger nach Art. 34, 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaySchFG Kostenersatz in Höhe von 100 % der notwendigen Kosten. Dieser Kostenersatz ist nicht pauschaliert und schließt die Preissteigerungen zu 100 % mit ein. Soweit die Schulträger noch nicht am Verfahren zur budgetierten Abrechnung des Schulaufwandes teilnehmen, welches im Wege von Budgetvereinbarungen und Nachverhandlungen schnelle Budgetanpassungen ermöglicht, erhalten die privaten Träger, die den Schulaufwand noch spitz abrechnen, nach Vorlage der Verwendungsnachweise einen Vorschuss auf den geltend gemachten laufenden Schulaufwand, der möglichst zeitnah abgerechnet wird. Nachdem das Verfahren der Spitzabrechnung sehr aufwendig ist, kann es hier bis zur endgültigen Abrechnung zu Wartezeiten (sog. Abrechnungsrückständen) kommen. Den Schulträgern wird deshalb empfohlen, auf das nach Art. 34a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BaySchFG vorgesehene Verfahren zur budgetierten Abrechnung des Schulaufwands umzustellen.
Für den Personalaufwand erhält der Schulträger nach Art. 33 Abs. 1 BaySchFG für notwendiges trägereigenes Schulpersonal Kostenersatz, soweit ihm nicht staatliches Personal nach Art. 33 Abs. 2 BaySchFG zugeordnet wird. Der Kostenersatz bemisst sich nach Art. 34a Abs. 1 Nr. 1 BaySchFG bezogen auf das eingesetzte Personal nach TV‑L auf der Grundlage eines pauschalierten Eintrittsalters mit Altersstufenmodell, so dass das Fortschreiten in Erfahrungsstufen berücksichtigt wird. Weiterhin wird hierauf ein Versorgungszuschlag von 30 % gewährt. Die Kostensteigerungen durch Tariferhö- hungen werden in voller Höhe berücksichtigt. Damit wird sichergestellt, dass der notwendige Personalaufwand grundsätzlich zu 100 % der notwendigen Kosten ersetzt wird. Abrechnungsrückstände bestehen hier nicht.
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