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Anfra­ge zum Ple­num: Kos­ten­stei­ge­run­gen für pri­va­te Förderschulen

Ich fra­ge die Staatsregierung:

„Ange­sichts der enor­men Kos­ten­stei­ge­run­gen für pri­va­te För­der­schu­len und der dar­aus resul­tie­ren­den Rück­stän­de bei Spitz­ab­rech­nun­gen des lau­fen­den Schul- und Per­so­nal­auf­wands fra­ge ich die Staats­re­gie­rung, wie sicher­ge­stellt wird, dass die aus­ste­hen­den Spitz­ab­rech­nun­gen für Sach- und Per­so­nal­auf­wand zeit­nah und voll­stän­dig erfol­gen, erfolgt die Aus­zah­lung der För­der­mit­tel indi­vi­du­ell nach den tat­säch­li­chen Kos­ten oder pau­schal, und wel­che lang­fris­ti­gen Maß­nah­men sind vor­ge­se­hen, um ange­sichts dra­ma­ti­scher Kos­ten­stei­ge­run­gen eine exis­tenz­si­chern­de Finan­zie­rung zu gewährleisten?“

 

Ant­wort des Staats­mi­nis­te­ri­ums für Unter­richt und Kultus:

Die Kos­ten­stei­ge­run­gen für pri­va­te För­der­schu­len wer­den den Trä­gern von pri­va­ten För­der­schu­len mit der aktu­el­len Schul­fi­nan­zie­rung grund­sätz­lich zu 100 % des not­wen­di­gen Schul­auf­wands erstattet.

Bei der Schul­fi­nan­zie­rung pri­va­ter För­der­schu­len ist zwi­schen den Leis­tun­gen für den Schul­auf­wand und den Leis­tun­gen für den Per­so­nal­auf­wand zu unterscheiden.

Für den lau­fen­den und ein­ma­li­gen Schul­auf­wand erhal­ten die Schul­trä­ger nach Art. 34, 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaySchFG Kos­ten­er­satz in Höhe von 100 % der not­wen­di­gen Kos­ten. Die­ser Kos­ten­er­satz ist nicht pau­scha­liert und schließt die Preis­stei­ge­run­gen zu 100 % mit ein. Soweit die Schul­trä­ger noch nicht am Ver­fah­ren zur bud­ge­tier­ten Abrech­nung des Schul­auf­wan­des teil­neh­men, wel­ches im Wege von Bud­get­ver­ein­ba­run­gen und Nach­ver­hand­lun­gen schnel­le Bud­ge­t­an­pas­sun­gen ermög­licht, erhal­ten die pri­va­ten Trä­ger, die den Schul­auf­wand noch spitz abrech­nen, nach Vor­la­ge der Ver­wen­dungs­nach­wei­se einen Vor­schuss auf den gel­tend gemach­ten lau­fen­den Schul­auf­wand, der mög­lichst zeit­nah abge­rech­net wird. Nach­dem das Ver­fah­ren der Spitz­ab­rech­nung sehr auf­wen­dig ist, kann es hier bis zur end­gül­ti­gen Abrech­nung zu War­te­zei­ten (sog. Abrech­nungs­rück­stän­den) kom­men. Den Schul­trä­gern wird des­halb emp­foh­len, auf das nach Art. 34a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BaySchFG vor­ge­se­he­ne Ver­fah­ren zur bud­ge­tier­ten Abrech­nung des Schul­auf­wands umzustellen.

Für den Per­so­nal­auf­wand erhält der Schul­trä­ger nach Art. 33 Abs. 1 BaySchFG für not­wen­di­ges trä­ger­ei­ge­nes Schul­per­so­nal Kos­ten­er­satz, soweit ihm nicht staat­li­ches Per­so­nal nach Art. 33 Abs. 2 BaySchFG zuge­ord­net wird. Der Kos­ten­er­satz bemisst sich nach Art. 34a Abs. 1 Nr. 1 BaySchFG bezo­gen auf das ein­ge­setz­te Per­so­nal nach TV‑L auf der Grund­la­ge eines pau­scha­lier­ten Ein­tritts­al­ters mit Alters­stu­fen­mo­dell, so dass das Fort­schrei­ten in Erfah­rungs­stu­fen berück­sich­tigt wird. Wei­ter­hin wird hier­auf ein Ver­sor­gungs­zu­schlag von 30 % gewährt. Die Kos­ten­stei­ge­run­gen durch Tarif­erhö- hun­gen wer­den in vol­ler Höhe berück­sich­tigt. Damit wird sicher­ge­stellt, dass der not­wen­di­ge Per­so­nal­auf­wand grund­sätz­lich zu 100 % der not­wen­di­gen Kos­ten ersetzt wird. Abrech­nungs­rück­stän­de bestehen hier nicht.

AzP Kos­ten­stei­ge­run­gen für pri­va­te Förderschulen

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