„Wie wird in Realschulen mit dem Förderpunkt Hören in inklusiven Klassen gewährleistet, dass Kinder dem gesamten Unterrichtsgeschehen folgen können (d.h. nicht nurden Lehrer/die Lehrerin verstehen können, sondern auch die Beiträge der anderen Schüler*innen, die zwar gehörlos sind, aber auch sprechen können), welche Qualifikation haben die Schulbegleiter*innen an diesen Schulen insbesondere in der Gebärdensprache, in welchem Umfang gibt es Verträge z.B. mit VerbaVoice zur Gewährleistung der Kommunikation.“
Antwort des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus:
In Bayern gibt es mit der Samuel-Heinicke-Schule Realschule zur sonderpädagogischen Förderung eine (private) Realschule mit Förderschwerpunkt Hören. Schulträger ist das SchulCentrum Augustinum gGmbH, München. Die Ausstattung und Unterrichtsgestaltung an der Privatschule obliegt dem privaten Schulträger im Rahmen der Privatschulfreiheit in eigener Verantwortung. Er enthält dafür staatliche Förderung nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz.
An Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Hören werden standardmäßig technische Anlagen zur Unterstützung des Hörens eingesetzt. Dabei werden raumakustische Maßnahmen sowie nach den individuellen Bedarfen und der jeweiligen Zusammensetzung in den Klassen ggf. Mikrofone für alle Mitglieder der Klasse sowie Übertragungssysteme (für Hörgeräte und elektronische Implantate) bzw. Lautsprechersysteme eingesetzt. Die Lehrkräfte setzen je nach Einzelfall unterstützende Gebärden oder Deutsche Gebärdensprache (DGS) ein. Zudem kommen individuelle Gebärdendolmetscher und auch Gebärdendolmetscher an der Realschule zur sonderpädagogischen Förderung zum Einsatz, die die Kommunikation von Schülern mit der Lehrkraft und auch miteinander unterstützen.
Zur Schulbegleitung erteilt das Staatministerium für Arbeit, Soziales und Familie die Auskunft, dass es sich bei der persönlichen Assistenz in der Schule (sog. Schulbegleitung) um einen bundesrechtlich geregelten Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe als Leistung zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX bzw. ggf. als Leistung der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII handelt. Die Frage der notwendigen Qualifikation der Schulbegleitung orientiert sich am individuellen Hilfebedarf des anspruchsberechtigten Kindes und obliegt dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe als kommunale Aufgabe im eigenen Wirkungskreis.
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