Zum geplanten Bürgerentscheid zum Sportplatzbau in Nassenfels am kommenden Sonntag äußern sich die Abgeordneten der Grünen im Bayerischen Landtag eindeutig pro Natur. Rosi Steinberger, Vorsitzende des Umweltausschusses: „Auf dem geplanten Gelände befindet sich ein kartiertes Biotop, das nach Bundesnaturschutzgesetz (§ 30 BNatSchG) geschützt ist. Dieses Biotop darf auf keinen Fall zerstört werden. In meinen Augen wäre diese Handlung illegal und es ist mit Klagen von Naturschutzverbänden zu rechnen.“
Claudia Köhler, Betreuungsabgeordnete für den Landkreis Eichstätt äußert sich entsetzt nach einem Bericht im Bayerischen Fernsehen: „Es kann doch nicht sein, dass der Bürgermeister die Bevölkerung einzuschüchtern versucht und Bauherren droht, künftig restriktiv mit Baurecht umzugehen. Ich gehe davon aus, dass, wie in der Demokratie üblich, der Gemeinderat auch zukünftig jeden Einzelfall sorgfältig abwägen und entscheiden wird.“
Hier der Link zum Bericht: BR-Bericht
Im Landtag sind bereits Petitionen zum Schutz des Moorgebiets eingegangen, die die Grüne Abgeordnete Anne Franke im Ausschuss vertreten wird. „Dieses Projekt erscheint uns wie aus der Zeit gefallen“, sind sich die drei Abgeordneten einig. „Wir erinnern daran, dass die Gemeinden eine Verantwortung für den Klimaschutz haben. Der Schutz der Moore ist der größte Garant für Klima, Arten- und Wasserschutz, den sogar die Staatsregierung als wichtiges Ziel fixiert hat. Es kann also nicht sein, dass ein Projekt, für das es nachweislich Alternativstandorte gibt, rücksichtslos durchgepeitscht wird.“
Meiner Meinung nach erkennt man auch hier wieder, welch zahnloser Tiger die bayerischen Gesetze und Lippenbekenntnisse zum Naturschutz sind. Die Bürgerinitiative “Rettet das Schuttertal” berichtet von mehreren Alternativstandorten, die nicht ernsthaft genug weiterverfolgt und geprüft worden wären. Die Gemeinde hat die Verpflichtung zum Schutz der Natur hinweisen, die sich aus §1 Bay Nat SchG ergibt
Art. 1
Allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur
(abweichend von § 2 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG)
1Naturschutz ist verpflichtende Aufgabe für Staat und Gesellschaft sowie für jeden einzelnen Bürger und für jede einzelne Bürgerin. 2Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, ihre Grundstücke im Sinn der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu bewirtschaften. 3Die jeweilige Zweckbestimmung eines Grundstücks bleibt unberührt. 4Ökologisch besonders wertvolle Grundstücke im Eigentum von Staat, Gemeinden, Landkreisen, Bezirken und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts dienen vorrangig den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. 5Bei Überlassung von ökologisch besonders wertvollen Grundstücken an Dritte ist die Beachtung der Verpflichtung nach Satz 4 sicherzustellen.




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