Anfra­ge zum Ple­num: Park­platz B 304

Anfra­ge:

Wel­che Argu­men­te gibt es für eine Ände­rung der Zu- und Abfahrt des Park­plat­zes an der B304 Abschnitt 600, obwohl es laut Stra­ßen­bau­amt Rosen­heim von 2015 bis heu­te zu kei­nen Unfall­häu­fun­gen kam, war­um kann eine pri­va­te Fir­ma (in die­sem Fall Fa. Zos­se­der), auf eige­ne Kos­ten, den Rodungs­an­trag für die Zu- und Abfahrt des Park­plat­zes bean­tra­gen und besteht dies­be­züg­lich die Mög­lich­keit, nach den Bedin­gun­gen der Son­der­nut­zungs­ver­ein­ba­rung mit dem Stra­ßen­bau­amt Rosen­heim, die erteil­te Geneh­mi­gung bis zur voll­stän­di­gen Abar­bei­tung des Plan­fest­stel­lungs­ver­fah­rens zum Vor­ha­ben Depo­nie zurück­zu­zie­hen bzw. auszusetzen?

Ant­wort des Staats­mi­nis­te­ri­ums für Woh­nen, Bau und Verkehr:

Die 3‑Jahresauswertung für den Zeit­raum 2015 bis 2017 hat erge­ben, dass Abschnitt 600 zwi­schen Sta­ti­on 1,130 und 2,000 auf der B 304 eine Unfall­häu­fungs­stre­cke ist. Der Park­platz befin­det sich im Bereich der Unfall­häu­fungs­stre­cke. Für den Zeit­raum 2018 bis 2020 liegt noch kei­ne 3‑Jahresauswertung vor. Bis­her sind in die­sem Zeit­raum zwei Unfäl­le mit Schwer­ver­letz­ten pas­siert. Mit der Ver­le­gung des Park­plat­zes nach Osten kön­nen Ver­zö­ge­rungs- und Beschleu­ni­gungs­strei­fen zum Ein- und Aus­fah­ren gebaut wer­den, die zur Ver­bes­se­rung der Ver­kehrs­si­cher­heit beitragen.

Gemäß §§ 8, 8a FStrG (Son­der­nut­zun­gen, Stra­ßen­an­lie­ger) kön­nen Zufahr­ten und Zugän­ge zu Bun­des­stra­ßen neu ange­legt oder geän­dert wer­den. Dies stellt eine erlaub­nis­pflich­ti­ge Son­der­nut­zung dar. Das Staat­li­che Bau­amt Rosen­heim hat der Fa. Zos­se­der am 23. Janu­ar 2019 eine Son­der­nut­zungs­er­laub­nis erteilt. In der Son­der­nut­zungs­er­laub­nis wur­de die Ver­le­gung des Park­plat­zes mit dem Bau von Ein- und Aus­fä­del­spu­ren als Auf­la­ge fest­ge­legt, da es auf­grund der unmit­tel­ba­ren Nähe des bestehen­den Park­plat­zes zur Inn­brü­cke dort nicht mög­lich ist, eine Aus­fä­del­spur in die B 304 anzu­le­gen. Außer­dem wur­de die Auf­la­ge erteilt, dass die Ein­ho­lung sämt­li­cher behörd­li­cher Geneh­mi­gun­gen, die für die Aus­füh­rung erfor­der­lich sind, durch den Erlaub­nis­neh­mer zu erfol­gen hat.

Nach Art. 42 Abs. 3 Bay­WaldG ist grund­sätz­lich der Wald­be­sit­zer antrags­be­rech­tigt. Der Wald­be­sit­zer kann Drit­te durch eine Voll­macht zur Antrag­stel­lung befä­hi­gen. Die der Fir­ma Zos­se­der in Nr. 9 der Son­der­nut­zungs­er­laub­nis über­tra­ge­ne Antrag­stel­lung für erfor­der­li­che Geneh­mi­gun­gen beinhal­tet eine Voll­macht für die Antrag­stel­lung. Die Son­der­nut­zungs­er­laub­nis wur­de wider­ruf­lich erteilt und kann nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayV­wVfG daher grund­sätz­lich wider­ru­fen wer­den. Der Wider­ruf ist ein Ver­wal­tungs­akt, der ermes­sens­ge­recht sein muss und auch die Inter­es­sen des Emp­fän­gers der Son­der­nut­zungs­er­laub­nis zu berück­sich­ti­gen hat. Da die Son­der­nut­zungs­er­laub­nis wäh­rend des lau­fen­den Plan­fest­stel­lungs­ver­fah­rens für die Depo­nie erteilt wur­de und sich die Sach­la­ge nicht geän­dert hat, ist eine Begrün­dung für einen Wider­ruf nicht ersicht­lich. Die Fir­ma Zos­se­der könn­te auf frei­wil­li­ger Basis auf die Son­der­nut­zungs­er­laub­nis ver­zich­ten. Eine Aus­set­zung des Voll­zugs könn­te – eben­falls auf frei­wil­li­ger Basis – in Abstim­mung mit dem Staat­li­chen Bau­amt Rosen­heim erfolgen.

AzP Park­platz Inntalbrücke

Medi­en­echo:

Geplan­te Depo­nie in Babens­ham: Grü­ne haken im Land­tag bei Staats­re­gie­rung nach — OVB

DK1-Depo­nie-Betrieb Odel­sham darf nicht „durch die Hin­ter­tür“ kom­men — Was­ser­burg 24

Kopf­schüt­teln über Son­der­recht in Babens­ham | Was­ser­burg  — ovb-online.de

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