Anfrage:
Welche Argumente gibt es für eine Änderung der Zu- und Abfahrt des Parkplatzes an der B304 Abschnitt 600, obwohl es laut Straßenbauamt Rosenheim von 2015 bis heute zu keinen Unfallhäufungen kam, warum kann eine private Firma (in diesem Fall Fa. Zosseder), auf eigene Kosten, den Rodungsantrag für die Zu- und Abfahrt des Parkplatzes beantragen und besteht diesbezüglich die Möglichkeit, nach den Bedingungen der Sondernutzungsvereinbarung mit dem Straßenbauamt Rosenheim, die erteilte Genehmigung bis zur vollständigen Abarbeitung des Planfeststellungsverfahrens zum Vorhaben Deponie zurückzuziehen bzw. auszusetzen?
Antwort des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr:
Die 3‑Jahresauswertung für den Zeitraum 2015 bis 2017 hat ergeben, dass Abschnitt 600 zwischen Station 1,130 und 2,000 auf der B 304 eine Unfallhäufungsstrecke ist. Der Parkplatz befindet sich im Bereich der Unfallhäufungsstrecke. Für den Zeitraum 2018 bis 2020 liegt noch keine 3‑Jahresauswertung vor. Bisher sind in diesem Zeitraum zwei Unfälle mit Schwerverletzten passiert. Mit der Verlegung des Parkplatzes nach Osten können Verzögerungs- und Beschleunigungsstreifen zum Ein- und Ausfahren gebaut werden, die zur Verbesserung der Verkehrssicherheit beitragen.
Gemäß §§ 8, 8a FStrG (Sondernutzungen, Straßenanlieger) können Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen neu angelegt oder geändert werden. Dies stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Das Staatliche Bauamt Rosenheim hat der Fa. Zosseder am 23. Januar 2019 eine Sondernutzungserlaubnis erteilt. In der Sondernutzungserlaubnis wurde die Verlegung des Parkplatzes mit dem Bau von Ein- und Ausfädelspuren als Auflage festgelegt, da es aufgrund der unmittelbaren Nähe des bestehenden Parkplatzes zur Innbrücke dort nicht möglich ist, eine Ausfädelspur in die B 304 anzulegen. Außerdem wurde die Auflage erteilt, dass die Einholung sämtlicher behördlicher Genehmigungen, die für die Ausführung erforderlich sind, durch den Erlaubnisnehmer zu erfolgen hat.
Nach Art. 42 Abs. 3 BayWaldG ist grundsätzlich der Waldbesitzer antragsberechtigt. Der Waldbesitzer kann Dritte durch eine Vollmacht zur Antragstellung befähigen. Die der Firma Zosseder in Nr. 9 der Sondernutzungserlaubnis übertragene Antragstellung für erforderliche Genehmigungen beinhaltet eine Vollmacht für die Antragstellung. Die Sondernutzungserlaubnis wurde widerruflich erteilt und kann nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG daher grundsätzlich widerrufen werden. Der Widerruf ist ein Verwaltungsakt, der ermessensgerecht sein muss und auch die Interessen des Empfängers der Sondernutzungserlaubnis zu berücksichtigen hat. Da die Sondernutzungserlaubnis während des laufenden Planfeststellungsverfahrens für die Deponie erteilt wurde und sich die Sachlage nicht geändert hat, ist eine Begründung für einen Widerruf nicht ersichtlich. Die Firma Zosseder könnte auf freiwilliger Basis auf die Sondernutzungserlaubnis verzichten. Eine Aussetzung des Vollzugs könnte – ebenfalls auf freiwilliger Basis – in Abstimmung mit dem Staatlichen Bauamt Rosenheim erfolgen.
Medienecho:
Geplante Deponie in Babensham: Grüne haken im Landtag bei Staatsregierung nach — OVB
DK1-Deponie-Betrieb Odelsham darf nicht „durch die Hintertür“ kommen — Wasserburg 24
Kopfschütteln über Sonderrecht in Babensham | Wasserburg — ovb-online.de
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