Auf welcher Rechtsgrundlage wurde die Erlaubnis für den Anschluss des Grundstücks 1987, Gemarkung Penzing, Gemeinde Babensham an die B 304 erteilt, weshalb wurde der Firma Zosseder GmbH die Genehmigung erteilt, obwohl das Planfeststellungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, wie wird beurteilt, dass durch diese Genehmigung ein landschaftlich und ökologisch wertvolles Waldstück gerodet werden kann, obwohl ein negativer Bescheid zur DK‑1 Deponie Odelsham als Deponiegelände nicht ausgeschlossen werden kann.
Antwort des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr:
Die Firma Zosseder GmbH hat durch ein beauftragtes Ingenieurbüro beim Staatlichen Bauamt Rosenheim einen Antrag auf Verlegung eines zur B 304 gehörenden Parkplatzes gestellt, der sich auf Höhe von Abschnitt 600, Station 1,540 östlich des Inns befindet. Die Verlegung des Parkplatzes beinhaltet auch eine Zufahrtsmöglichkeit zu einer von der Firma Zosseder GmbH geplanten Deponie.
Für diese Deponie läuft derzeit das Planfeststellungsverfahren.
Im Bereich des Parkplatzes befindet sich eine Unfallhäufungsstrecke. Da sich aus straßenbaulicher Sicht mit der Verlegung des Parkplatzes mit dem Bau von Ein- und Ausfädelspuren eine Verbesserung der verkehrlichen Situation ergibt, hat das Staatliches Bauamt Rosenheim der Firma Zosseder GmbH am 23.01.2019 eine Sondernutzungserlaubnis zur Anlegung einer Zufahrt mit Verlegung des Parkplatzes erteilt. Rechtsgrundlage für die Sondernutzungserlaubnis zur Verlegung einer Zufahrt an die Bundesstraße sind §§ 8, 8a Bundesfernstraßengesetz (FStrG).
Die in der Sondernutzungserlaubnis fehlerhaft angegebenen Rechtsgrundlagen aus dem Bayer. Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) sind unschädlich, da die Genehmigungsvoraussetzungen vergleichbar mit dem FStrG sind.
Die Sondernutzungserlaubnis ist jederzeit widerruflich. Sollte das Vorhaben der Deponie im Planfeststellungsverfahren negativ beschieden werden, hat dies keine Auswirkungen auf die Verlegung des Parkplatzes. Es wird dann lediglich keine Zufahrt zu einer nicht genehmigten Deponie geben.
Unter Punkt 9 des Bescheids ist geregelt, dass der Erlaubnisnehmer für die Einholung sämtlicher behördlicher Genehmigungen, die für die Ausführung erforderlich sind (z. B. Rodungserlaubnis), verantwortlich ist. Im Hinblick auf die Beurteilung, ob ein landschaftlich ökologisch wertvolles Waldstück gerodet werden kann, bedeutet dies, dass die Firma Zosseder GmbH diese Frage unter Zuleitung entsprechender Unterlagen (Landschaftspflegerischer Begleitplan) von den zuständigen Behörden klären lassen muss.
Die Anfrage als Originaldokument AzP Antwort Zosseder
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