Anlässlich der besonderen Problematik in forensischen Kliniken, stellte ich folgende Anfrage:
Wie wirkt sich der Umgang mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 in den forensischen Kliniken auf Lockerungsmaßnahmen wie Freigang im
Maßregelvollzug aus, in welchen Kliniken wird ein Aufnahmestopp von neu verurteilten straffällig gewordenen psychisch kranken und suchtkranken Menschen geplant und wo werden dann diese Patient*innen alternativ untergebracht (aufgeschlüsselt nach den jeweiligen forensischen Kliniken in Bayern)?“
Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales antwortete folgendes:
Im bayerischen Maßregelvollzug existiert ein ausdifferenziertes System von Vollzugslockerungen, beginnend mit dem sog. begleiteten Ausgang auf dem Klinikgelände bis hin zu der weitestgehenden Lockerungsstufe des sog. Probewohnens. Vollzugslockerungen werden auch in der derzeitigen Ausnahmesituation so weitgehend wie möglich gewährt. Allerdings gelten die sich aus der Rechtsverordnung vom31.03.2020 (BayMBl. 2020, Nr. 162) ergebenden Ausgangsbeschränkungen auch für Patientinnen und Patienten des Maßregelvollzugs, so dass sich daraus je nach Einzelfall Beschränkungen der Lockerungen bzw. Besonderheiten für deren Gewährung ergeben können. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass die forensischen Kliniken gehalten sind, eine Verbreitung des Virus in den Kliniken durch Ergreifen geeigneter Maßnahmen so gut wie möglich zu verhindern. Den sich aus den Ausgangsbeschränkungen ergebenden Erschwernissen wirken die forensischen Kliniken durch Erweiterung des therapeutischen Angebots und des Freizeitangebots auf Station sowie durch transparente Information der Patientinnen und Patienten über die aktuelle Lage entgegen.
In den forensischen Kliniken gibt es aktuell keinen Aufnahmestopp. Nicht auszuschließen ist, dass es künftig im Bereich der Aufnahmen nach § 64 StGB in Einzelfällen zu Verzögerungen bei der Aufnahme kommen kann, da die forensischen Kliniken gehalten sind, Isolierungs und Behandlungsmöglichkeiten für den Fall eines Ausbruchs der Covid19-Erkrankung vorzuhalten. Die forensischen Kliniken sind jedoch in Zusammenarbeit mit den Strafvollstreckungsbehörden und dem Amt für Maßregelvollzug stets bemüht, eine Aufnahme so zeitnah wie möglich zu ermöglichen.



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