Meine Anfrage für meine Betreuungsstimmkreise Landkreis München, Landkreis Rosenheim und Landkreis Eichstätt zeigt, dass selbst Naturschutzgebiete in Bayern vor dem Einsatz von Pestiziden nicht sicher sind. Eigentlich sollte diese höchste Schutzkategorie des Naturschutzrechtes die Artenvielfalt sichern. Aber in einigen Naturschutzgebieten Bayerns ist der Einsatz nicht in den Verordnungen verboten, so z.B. im „Naturschutzgebiet Vogelfreistätte südlich der Fischteiche der mittleren Isar“ im Landkreis München, im „Naturschutzgebiet Fraunöder Filz“, „Naturschutzgebiet Kühwampenmoor“, „Naturschutzgebiet Murner Filz“ und „Naturschutzgebiet Irlhamer Moos“ im Landkreis Rosenheim sowie im „Naturschutzgebiet Gungoldinger Wacholderheide“ und „Naturschutzgebiet Trockenhänge bei Dollnstein“ im Landkreis Eichstätt.
Die anderen Naturschutzgebietsverordnungen der Landkreise München, Rosenheim und Eichstätt enthalten differenzierte Verbote, aber teilweise auch Ausnahmeregelungen. Über den Einsatz und die Art von Pestiziden liegen keine Informationen vor. So eine Antwort finde ich ungenügend. Die Staatsregierung müsste doch wissen, ob und wieviel Pestizide eingesetzt werden – in einem Naturschutzgebiet! Dort gehören Pestizide grundsätzlich verboten. Dies zeigt wieder einmal, dass das bayerische Naturschutzrecht bedenkliche Lücken hat und dringend ergänzt werden muss. Höchste Zeit, das Volksbegehren „Artenvielfalt und Naturschönheit in Bayern – Rettet die Bienen!“ ab dem morgigen Donnerstag 31.1. zu unterstützen, damit auch im Bayerischen Naturschutzgesetz der Einsatz bzw. der Nichteinsatz von Pestiziden verankert wird.
Im Gesetzesvorschlag wird gefordert, dass nach Art. 23 folgender Art. 23a eingefügt wird:
- Die Anwendung von Pestiziden (Pflanzenschutzmittel und Biozide) gemäß Artikel 3 Nummer 10 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24. November 2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung ist in Naturschutzgebieten, in gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteilen und in gesetzlich geschützten Biotopen außerhalb von intensiv genutzten land- und fischereiwirtschaftlichen Flächen verboten.
- Die Naturschutzbehörde kann die Verwendung dieser Mittel zulassen, soweit eine Gefährdung des Schutzzwecks der in Satz 1 genannten Schutzgebiete oder geschützten Gegenstände nicht zu befürchten ist.
- Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.
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