Ich frage die Staatsregierung:
„Bezugnehmend auf Nr. 4.3 der „Richtlinie zur Förderung von Selbsthilfegruppen für Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit“, wonach die Zuwendung je Selbsthilfegruppe bis zu 400 Euro jährlich beträgt, frage ich die Staatsregierung, für welche Zwecke wurden die bewilligten Fördermittel verwendet (z.B. Gruppenarbeit, Veranstaltungen, Fahrten und Ausflüge, Raummieten, Maßnahmen zur Förderung von Teilhabe und Inklusion, sonstige Ausgaben) und welche Evaluierungen, Wirkungsanalysen, internen Bewertungen oder sonstigen Erkenntnisse liegen zur Wirksamkeit und Zielerreichung der Förderung vor?“
Antwort durch das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales:
Die freiwillige staatliche Förderung umfasst
— Bewirtungs- und Verpflegungskosten bis zu 250 Euro je Gruppe pro Kalenderjahr,
— Fahrtkosten des Gruppenleiters/der Gruppenleiterin oder Vertretung zu Gruppentreffen,
— Ausgaben für gemeinsame Freizeitveranstaltungen (auch Ausflüge) zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (für gesundheitliche Zwecke Abdeckung durch Krankenkassen) sowie
— Ausgaben für eine vom Verband/Verein für die Gruppe abgeschlossene Kfz-Rabattschutzversicherung.
Im Vergleich zur gesetzlichen Krankenkassenförderung war zuletzt für wenige verbliebene Fördertatbestände ein im Verhältnis sehr aufwändiges Verwaltungsverfahren durchzuführen. Bearbeitungskosten sind auch bei Bagatellförderungen unabhängig von der Fördersumme durchaus hoch und nicht beliebig disponibel, da das Haushaltsrecht entsprechende Vorgaben bei Zuwendungen macht.
Die Wirksamkeit und Zielerreichung ist bei derartigen Kleinstförderungen schwer überprüfbar, da eine systematische Evaluation (Monitoring, Kennzahlen, Gutachten) erneut Kosten verursachen würden, die in keinem Verhältnis zur Fördersumme stehen. Es erfolgte eine stichprobenhafte Erfolgskontrolle unter Zuhilfenahme der Auswertung der Antragsdaten und der Widerrufs- und Rücknahmebescheide.





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