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Schrift­li­che Anfra­ge: Klar­heit beim Rechts­an­spruch auf Ganztagsbildung

Gemein­sam mit mei­nem Kol­le­gen Chris­ti­an Zwan­zi­ger stell­te ich fol­gen­de Anfra­ge zum The­ma “Klar­heit in Bezug auf den Rechts­an­spruch auf Gan­tags­bil­dung für Kom­mu­nen schaf­fen!, die von der Staats­mi­nis­te­ri­um Fami­lie, Arbeit und Sozia­les in Abstim­mung mit dem Staats­mi­nis­te­ri­um für Unter­richt und Kul­tus in Aus­zü­gen wie folgt beant­wor­tet wurde:

 

2.a) Wann ist mit einer lan­des­recht­li­chen Rege­lung zum Rechts­an­spruch auf Ganz­tags­bil­dung und ‑betreu­ung zu rechnen?
2.b) Wel­che inhalt­li­chen Schwer­punk­te wird die­se lan­des­recht­li­che Rege­lung enthalten?

[…] Neben der „Schließ­zeit“ ist im Inter­es­se der kom­mu­na­len Pla­nungs­si­cher­heit auch eine Rege­lung zur Anmel­dung des Bedarfs vor­ge­se­hen. Dar­über hin­aus soll die Mög­lich­keit geschaf­fen wer­den, dass Feri­en­an­ge­bo­te für Kin­der im Grund­schul­al­ter unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen unter Schul­auf­sicht gestellt wer­den kön­nen, um die gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen an rechts­an­spruchs­er­fül­len­de Ganz­tags­an­ge­bo­te zu erfüllen. […]

3.a) Inwie­weit sind erwei­tern­de Bil­dungs­an­ge­bo­te, durch­ge­führt von z.B. Musik­lehr­kräf­ten bzw. Übungs­lei­tern etc., rechtsanspruchserfüllend?

[…] Bei der Bereit­stel­lung der Ange­bo­te sind Koope­ra­tio­nen der Kin­der­ta­ges­ein­rich­tun­gen oder der Schu­len mit Drit­ten, wie z.B. mit Sport­ver­ei­nen, Musik­schu­len oder ande­ren in ver­gleich­ba­rer Wei­se geeig­ne­ten Koope­ra­ti­ons­part­nern, mög­lich, wenn im Rah­men des Koope­ra­ti­ons­ver­hält­nis­ses sicher­ge­stellt ist, dass die vor­ge­nann­ten Anfor­de­run­gen an die Erlaub­nis­pflicht bzw. die gesetz­li­che Auf­sicht erfüllt sind.  […] Ange­bo­te der Jugend­ar­beit (v.a. der frei­en Jugend­hil­fe) sind nach der aktu­el­len bun­des­ge­setz­li­chen Kon­zep­ti­on nicht rechts­an­spruchs­er­fül­lend. Dem Koali­ti­ons­ver­trag auf Bun­des­ebe­ne für die 21. Legis­la­tur ist aber zu ent­neh­men, dass „Ange­bo­te der aner­kann­ten frei­en Trä­ger der Jugend­ar­beit (…) zur Erfül­lung des Rechts­an­spruchs her­an­ge­zo­gen wer­den kön­nen und in ihrer Rol­le gestärkt wer­den“ sollen.

3.b) Inwie­fern müs­sen die­se erwei­ter­ten Bil­dungs­an­ge­bo­te von einer päd­ago­gi­schen Fach­kraft stän­dig beglei­tet wer­den, um rechts­an­spruchs­er­fül­lend zu sein?
3.c) Falls das Ange­bot ein­rich­tungs­über­grei­fend durch­ge­führt wird, muss dann aus jeder teil­neh­men­den Ein­rich­tung eine päd­ago­gi­sche Fach­kraft mit­ge­schickt werden?

[…] In Bezug auf das Ange­bot von Exter­nen ver­blei­ben Auf­sicht und päd­ago­gi­sche Gesamt­ver­ant­wor­tung bei der Ein­rich­tung. Das päd­ago­gi­sche Ange­bot exter­ner Anbie­ter soll­te auf die Kon­zep­ti­on der Kin­der­ta­ges­ein­rich­tung abge­stimmt sein. Grund­sätz­lich ist allen Kin­dern, auch den sozi­al und öko­no­misch benach­tei­lig­ten, die Teil­nah­me dar­an zu ermög­li­chen. Zu beach­ten ist, dass exter­ne Ange­bo­te das täg­li­che päd­ago­gi­sche Ange­bot in der Kin­der­ta­ges­ein­rich­tung ergän­zen, aber nicht erset­zen können.

Für ein­rich­tungs­über­grei­fen­de Ange­bo­te hängt die För­der­fä­hig­keit nach Bay­Ki­BiG eben­falls von den oben dar­ge­stell­ten Vor­aus­set­zun­gen ab. Auch im Bereich der Ange­bo­te unter Schul­auf­sicht ist eine Koope­ra­ti­on mit viel­fäl­ti­gen Akteu­ren mög­lich und bereits ver­brei­te­te Pra­xis. Zur Durch­füh­rung zusätz­li­cher Bil­dungs- und Betreu­ungs­an­ge­bo­te in offe­nen und gebun­de­nen Ganz­tags­schul­an­ge­bo­ten kann zur Umset­zung des zugrun­de lie­gen­den päd­ago­gi­schen Kon­zepts wei­te­res Per­so­nal ein­ge­bun­den wer­den. Das hier ein­ge­setz­te Per­so­nal muss die Gewähr für einen ange­mes­se­nen Umgang mit den Schü­le­rin­nen und Schü­lern bie­ten und über die per­sön­li­che Eig­nung und Zuver­läs­sig­keit sowie die für das jewei­li­ge Bil­dungs- und Betreu­ungs­an­ge­bot erfor­der­li­che Fach­kom­pe­tenz verfügen.

Wird ein Ange­bot eines Exter­nen nicht in der beschrie­be­nen Wei­se als Teil des Hor­t­an­ge­bots oder als Teil eines Ange­bots unter Schul­auf­sicht durch­ge­führt, wäre das Ange­bot nach jet­zi­gem Maß­stab des §24 Abs. 4 SGB VIII nicht rechtsanspruchserfüllend.

Um die Fra­ge abschlie­ßend und für die Zukunft ver­bind­lich beant­wor­ten zu kön­nen, muss abge­war­tet wer­den, ob und in wel­cher Wei­se der Bun­des­ge­setz­ge­ber eine Stär­kung der Rol­le der aner­kann­ten frei­en Trä­ger der Jugend­ar­beit vor­se­hen wird.

4. Kön­nen benach­tei­lig­te Fami­li­en die Leis­tun­gen aus dem Bil­dungs­und Teil­ha­be­pa­ket für Feri­en- und erwei­ter­te Bil­dungs­an­ge­bo­te des Ganz­tags 2026 beantragen?

Im Fall der Bedürf­tig­keit (kein aus­rei­chen­des eige­nes Ein­kom­men und Ver­mö­gen) kann ein Anspruch auf fol­gen­de Bil­dungs- und Teil­ha­be­leis­tun­gen bestehen:

– Mit­tag­essen in Schu­len, in Kin­der­ta­ges­ein­rich­tun­gen und der Kindertagespflege
– Lernförderung
– Schulbedarf
– Aus­flü­ge und Klassenfahrten
– Fahrt­kos­ten für Schü­le­rin­nen und Schü­ler wie das Nahverkehrsticket
– Kultur‑, Sport‑, Spiel- und Freizeitangebote
Die­ser Anspruch gilt, wenn Kin­der und Jugend­li­che oder ihre Eltern Grund­si­che­rung nach dem SGB II bezie­hen oder wenn das Ein­kom­men und Ver­mö­gen – abge­se­hen von Bil­dung und Teil­ha­be – für alles ande­re ausreicht.

Das Glei­che gilt, wenn sie
– Sozi­al­hil­fe nach dem SGB XII beziehen,
– Kin­der­zu­schlag oder Wohn­geld nach dem Bun­des­kin­der­geld­ge­setz erhalten
– oder Unter­stüt­zung nach dem Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz bekommen.

5.a) Plant die Staats­re­gie­rung ange­sichts der Rege­lung für eine vier­wö­chi­ge Schlie­ßung bzw. vier­wö­chi­ge Zeit ohne Schul­kind­be­treu­ung nach dem Ganz­tags­för­de­rungs­ge­setz (GaFöG) eine Fle­xi­bi­li­sie­rung der „15-Tage-Rege­lung“ bei der Bezu­schus­sung von Kurz­zeit­be­treu­ung nach dem Baye­ri­schen Kin­der­bil­dungs- und ‑betreu­ungs­ge­setz (Bay­Ki­BiG) in Ein­rich­tun­gen der Jugend­hil­fe (falls nicht, bit­te erläutern)?

§25 Abs. 3 AVBay­Ki­BiG ermög­licht als Aus­nah­me­vor­schrift die För­de­rung von Kurz­zeit­bu­chun­gen, obwohl Bil­dungs- und Erzie­hungs­zie­le in die­sen Zeit­räu­men nicht oder nur sehr begrenzt ver­wirk­licht wer­den kön­nen. Mit der Rege­lung wer­den meh­re­re Kurz­zeit­bu­chun­gen inner­halb eines Kalen­der­jah­res zusam­men­ge­fasst. Für jeweils 15 Betriebs­ta­ge kann ein Kalen­der­mo­nat abge­rech­net wer­den. Durch die pau­scha­le Aus­ge­stal­tung erfolgt die zusätz­li­che För­de­rung beson­ders verwaltungsarm.

Eine wei­te­re Fle­xi­bi­li­sie­rung ist nicht erforderlich.

5.b) Plant die Staats­re­gie­rung die vie­ler­orts gefor­der­te und im Sin­ne des Büro­kra­tie­ab­baus über­fäl­li­ge Anpas­sung des Abrech­nungs­zeit­rau­mes der Kurz­zeit­be­treu­ung an das Schul­jahr (nicht mehr an das Kalen­der­jahr; falls nicht, bit­te erläu­tern, war­um nicht)?

[…]

Eine Umstel­lung des Abrech­nungs­zeit­raums hät­te kei­ne Aus­wir­kun­gen auf den anfal­len­den Ver­wal­tungs­auf­wand, sodass die Umstel­lung kei­nen Bei­trag zum Büro­kra­tie­ab­bau leis­ten wür­de. Eine Unter­schei­dung der Abrech­nungs­zeit­räu­me für die regu­lä­re Kita­för­de­rung und die Kurz­zeit­bu­chung wäre nicht ziel­füh­rend und wür­de durch das dop­pel­te Abrech­nungs­er­for­der­nis unnö­ti­gen Ver­wal­tungs­auf­wand erzeugen.

 

Die kom­plet­te Anfra­ge fin­den Sie hier:

Schrift­li­che Anfrage

 

 

 

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