Gemeinsam mit meinem Kollegen Christian Zwanziger stellte ich folgende Anfrage zum Thema “Klarheit in Bezug auf den Rechtsanspruch auf Gantagsbildung für Kommunen schaffen!”, die von der Staatsministerium Familie, Arbeit und Soziales in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus in Auszügen wie folgt beantwortet wurde:
2.a) Wann ist mit einer landesrechtlichen Regelung zum Rechtsanspruch auf Ganztagsbildung und ‑betreuung zu rechnen?
2.b) Welche inhaltlichen Schwerpunkte wird diese landesrechtliche Regelung enthalten?
[…] Neben der „Schließzeit“ ist im Interesse der kommunalen Planungssicherheit auch eine Regelung zur Anmeldung des Bedarfs vorgesehen. Darüber hinaus soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass Ferienangebote für Kinder im Grundschulalter unter bestimmten Voraussetzungen unter Schulaufsicht gestellt werden können, um die gesetzlichen Anforderungen an rechtsanspruchserfüllende Ganztagsangebote zu erfüllen. […]
3.a) Inwieweit sind erweiternde Bildungsangebote, durchgeführt von z.B. Musiklehrkräften bzw. Übungsleitern etc., rechtsanspruchserfüllend?
[…] Bei der Bereitstellung der Angebote sind Kooperationen der Kindertageseinrichtungen oder der Schulen mit Dritten, wie z.B. mit Sportvereinen, Musikschulen oder anderen in vergleichbarer Weise geeigneten Kooperationspartnern, möglich, wenn im Rahmen des Kooperationsverhältnisses sichergestellt ist, dass die vorgenannten Anforderungen an die Erlaubnispflicht bzw. die gesetzliche Aufsicht erfüllt sind. […] Angebote der Jugendarbeit (v.a. der freien Jugendhilfe) sind nach der aktuellen bundesgesetzlichen Konzeption nicht rechtsanspruchserfüllend. Dem Koalitionsvertrag auf Bundesebene für die 21. Legislatur ist aber zu entnehmen, dass „Angebote der anerkannten freien Träger der Jugendarbeit (…) zur Erfüllung des Rechtsanspruchs herangezogen werden können und in ihrer Rolle gestärkt werden“ sollen.
3.b) Inwiefern müssen diese erweiterten Bildungsangebote von einer pädagogischen Fachkraft ständig begleitet werden, um rechtsanspruchserfüllend zu sein?
3.c) Falls das Angebot einrichtungsübergreifend durchgeführt wird, muss dann aus jeder teilnehmenden Einrichtung eine pädagogische Fachkraft mitgeschickt werden?
[…] In Bezug auf das Angebot von Externen verbleiben Aufsicht und pädagogische Gesamtverantwortung bei der Einrichtung. Das pädagogische Angebot externer Anbieter sollte auf die Konzeption der Kindertageseinrichtung abgestimmt sein. Grundsätzlich ist allen Kindern, auch den sozial und ökonomisch benachteiligten, die Teilnahme daran zu ermöglichen. Zu beachten ist, dass externe Angebote das tägliche pädagogische Angebot in der Kindertageseinrichtung ergänzen, aber nicht ersetzen können.
Für einrichtungsübergreifende Angebote hängt die Förderfähigkeit nach BayKiBiG ebenfalls von den oben dargestellten Voraussetzungen ab. Auch im Bereich der Angebote unter Schulaufsicht ist eine Kooperation mit vielfältigen Akteuren möglich und bereits verbreitete Praxis. Zur Durchführung zusätzlicher Bildungs- und Betreuungsangebote in offenen und gebundenen Ganztagsschulangeboten kann zur Umsetzung des zugrunde liegenden pädagogischen Konzepts weiteres Personal eingebunden werden. Das hier eingesetzte Personal muss die Gewähr für einen angemessenen Umgang mit den Schülerinnen und Schülern bieten und über die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit sowie die für das jeweilige Bildungs- und Betreuungsangebot erforderliche Fachkompetenz verfügen.
Wird ein Angebot eines Externen nicht in der beschriebenen Weise als Teil des Hortangebots oder als Teil eines Angebots unter Schulaufsicht durchgeführt, wäre das Angebot nach jetzigem Maßstab des §24 Abs. 4 SGB VIII nicht rechtsanspruchserfüllend.
Um die Frage abschließend und für die Zukunft verbindlich beantworten zu können, muss abgewartet werden, ob und in welcher Weise der Bundesgesetzgeber eine Stärkung der Rolle der anerkannten freien Träger der Jugendarbeit vorsehen wird.
4. Können benachteiligte Familien die Leistungen aus dem Bildungsund Teilhabepaket für Ferien- und erweiterte Bildungsangebote des Ganztags 2026 beantragen?
Im Fall der Bedürftigkeit (kein ausreichendes eigenes Einkommen und Vermögen) kann ein Anspruch auf folgende Bildungs- und Teilhabeleistungen bestehen:
– Mittagessen in Schulen, in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege
– Lernförderung
– Schulbedarf
– Ausflüge und Klassenfahrten
– Fahrtkosten für Schülerinnen und Schüler wie das Nahverkehrsticket
– Kultur‑, Sport‑, Spiel- und Freizeitangebote
Dieser Anspruch gilt, wenn Kinder und Jugendliche oder ihre Eltern Grundsicherung nach dem SGB II beziehen oder wenn das Einkommen und Vermögen – abgesehen von Bildung und Teilhabe – für alles andere ausreicht.
Das Gleiche gilt, wenn sie
– Sozialhilfe nach dem SGB XII beziehen,
– Kinderzuschlag oder Wohngeld nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten
– oder Unterstützung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommen.
5.a) Plant die Staatsregierung angesichts der Regelung für eine vierwöchige Schließung bzw. vierwöchige Zeit ohne Schulkindbetreuung nach dem Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) eine Flexibilisierung der „15-Tage-Regelung“ bei der Bezuschussung von Kurzzeitbetreuung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und ‑betreuungsgesetz (BayKiBiG) in Einrichtungen der Jugendhilfe (falls nicht, bitte erläutern)?
§25 Abs. 3 AVBayKiBiG ermöglicht als Ausnahmevorschrift die Förderung von Kurzzeitbuchungen, obwohl Bildungs- und Erziehungsziele in diesen Zeiträumen nicht oder nur sehr begrenzt verwirklicht werden können. Mit der Regelung werden mehrere Kurzzeitbuchungen innerhalb eines Kalenderjahres zusammengefasst. Für jeweils 15 Betriebstage kann ein Kalendermonat abgerechnet werden. Durch die pauschale Ausgestaltung erfolgt die zusätzliche Förderung besonders verwaltungsarm.
Eine weitere Flexibilisierung ist nicht erforderlich.
5.b) Plant die Staatsregierung die vielerorts geforderte und im Sinne des Bürokratieabbaus überfällige Anpassung des Abrechnungszeitraumes der Kurzzeitbetreuung an das Schuljahr (nicht mehr an das Kalenderjahr; falls nicht, bitte erläutern, warum nicht)?
[…]
Eine Umstellung des Abrechnungszeitraums hätte keine Auswirkungen auf den anfallenden Verwaltungsaufwand, sodass die Umstellung keinen Beitrag zum Bürokratieabbau leisten würde. Eine Unterscheidung der Abrechnungszeiträume für die reguläre Kitaförderung und die Kurzzeitbuchung wäre nicht zielführend und würde durch das doppelte Abrechnungserfordernis unnötigen Verwaltungsaufwand erzeugen.
Die komplette Anfrage finden Sie hier:





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