Gemeinsam mit meinen Kolleginnen Gabriele Triebel und Kerstin Celina stellte ich folgende Anfrage zum Thema Härtefallregelung an Förderschulen, die von der Staatsministerin für Unterricht und Kultus wie folgt beantwortet wurde:
1.1 Wie viele private Förderschulen und private Schulen für Kranke haben seit 2018 von der Härtefallregelung nach Art. 34a Abs. 2 BaySchFG Gebrauch gemacht (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Schule und Höhe der beantragten Kosten)?
Die Frage wird mit der Tabelle in der Anlage beantwortet.
2.1 Wie hat sich der aktuelle Betrag 50 € im Monat pro Schüler*in mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder im Sinn des § 2 KraSO seit 2018 entwickelt?
Seit 2018 bis zur Abrechnung der Härteregelung 2023 (im Jahr 2024) konnte ein Höchstbetrag von 40 € im Monat pro Schülerin bzw. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder im Sinne des § 2 Krankenhausschulordnung (KraSO) gewährt werden. Für die Abrechnung der Härteregelung 2024 (im Jahr 2025) wurde der schülerbezogene Höchstbetrag mit Wirkung vom 01.01.2025 von 40 € auf 50 € im Monat angehoben.
2.2 Plant die Staatsregierung eine Anhebung der Beträge?
2.3 Falls, ja wie berechnet sich diese, falls nein warum nicht?
Zur Anhebung des Höchstbetrages wird auf Nr. 2.1 verwiesen. Eine weitere Anhebung ist derzeit nicht geplant, weil zunächst das Ergebnis der Abrechnung der Härteregelung 2024 (im Jahr 2025) als Grundlage für weitere Planungen abzuwarten ist.
4.1 Welche weiteren Möglichkeiten haben die in Frage 1 genannten Schulen, notwendige Mittel zu beantragen?
4.2 Wie bzw. Wo können diese beantragt werden?
Die privaten Förderschulen sowie die privaten Schulen für Kranke erhalten Leistungen für den notwendigen Personal- und Schulaufwand nach Maßgabe des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes. Zuständige Antragsund Bewilligungsbehörde ist die für diese Schulen zuständige Regierung bzw. das Landesamt für Schule.
5.3 Wie viele Mittel wurden im aktuellen Haushalt für Bauvorhaben und Sanierungen eingestellt?
Im Haushaltsjahr 2025 stehen folgende Haushaltsmittel zur Verfügung:
- für Baumaßnahmen nach Art. 34, 34a Abs. 1 BaySchFG: 50,0 Mio. €
- für Abrechnung der Härteregelung nach Art. 34a Abs. 2 BaySchFG: 21,0 Mio. €.
6.1 Welche Pläne verfolgt die Staatsregierung, um auf Finanzierungslücken zu reagieren?
6.2 Werden in der Berechnung der Aufwendungen nach der Härtefallregelung Tarifsteigerungen einberechnet?
Bei der Härteregelung handelt es sich nach Art. 34a Abs. 2 BaySchFG um freiwillige pauschale Zuschüsse nach Maßgabe des Staatshaushalts. Die Anpassung der hierfür zur Verfügung stehenden Ausgabemittel obliegt dem Haushaltsgesetzgeber. Tariferhöhungen werden beim Ersatz der notwendigen Personalkosten nach Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr.1 BaySchFG berücksichtigt.
7.1 Hat die Staatsregierung Kenntnis darüber, in welcher Höhe Mehrkosten für die Schulen anfallen bzw. angefallen sind?
Die Abrechnung der Härteregelung erfolgt anhand der eingereichten Anträge. Aufgrund der von den Trägern vorgetragenen Mehrkosten und der Ausschöpfung der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel wurde die Höhe der Härteregelung im Nachtragshaushalt 2025 angepasst.
7.2 Was konkret fällt unter Finanzierung von Betrieb, Verwaltung und Organisation der Schulen (bitte nennen)?
Die freiwilligen pauschalen Zuschüsse nach Art. 34a Abs. 2 BaySchFG leisten einen Beitrag zur Finanzierung von Betrieb, Verwaltung und Organisation der Schulen (sog. Trägerverwaltungskosten bzw. Overheadkosten). Hierzu zählen beispielsweise folgende Kostenpositionen: Buchhaltung, Geschäftsführung, Personalverwaltung, Sachkosten der Trägerverwaltung, Zwischenfinanzierungskosten.
Die komplette Anfrage und die Anlage dazu finden Sie hier:





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