Gemeinsam mit meiner Kollegin Sanne Kurz und meinem Kollegen Tim Pargent stellte ich folgende Anfrage “Umgang des Freistaats Bayern mit Grundstücken und Gebäuden aus (ehemals) jüdischem Besitz” an das Bayerisches Staatsministerium für Finanzen und Heimat:
Frage 1.1: Wie viele Immobilien hat der Freistaat Bayern ab 1949 auf Grundlage der Kontrollratsdirektive an sich selbst statt an die früheren Eigentümer überschrieben (bitte tabellarisch auflisten)?
Antwort: Es existiert keine statistische Erfassung der ab 1949 durchgeführten Rückerstattungsverfahren. Die entsprechenden Rückerstattungsakten befinden sich mittlerweile in den bayerischen Staatsarchiven.
Frage 1.2: Wie ist der Freistaat Bayern in dieser Zeit bis heute mit den Rückgabeersuchen der ehemaligen Eigentümer umgegangen (bitte tabellarisch pro Immobilie angeben)?
Antwort: Vgl. Antwort zu Frage 1.1.
Frage 1.3: Wie wird die Villa in der Möhlstraße 12a in München-Bogenhausen aktuell genutzt?
Antwort: Aktuell befinden sich in der Immobilie sechs Mietwohnungen im Bestand der Gesellschaft für den Staatsbedienstetenwohnungsbau in Bayern mbH (Stadibau).
Frage 2.1: Sollte die Villa zu Wohnzwecken genutzt werden, besteht ein Mietverhältnis zwischen dem Freistaat und den Bewohner*innen?
Frage 2.2: Ist eine Anmietung der Wohnungen über den freien Markt möglich oder ist dies Beamtinnen und Beamten des Freistaats vorbehalten?
Frage 2.3: Wenn 2.2 mit ja bewantwortet wird, welche Kriterien müssen diese Personen erfüllen, um für eine Anmietung der Räumglichkeiten zu Wohnzwecken in Frage zu kommen?
Antwort: Die Fragen 2.1 bis 2.3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam wie folgt beantwortet:
Die Wohneinheiten wurden der Stadibau zum 1. Januar 1995 vom Freistaat Bayern im Pachtverhältnis übertragen und unterliegen dem Belegungsrecht der staatlichen Wohnungsfürsorge. Die Mieter werden durch die Wohnungsfürsorgestelle des Landesamts für Finanzen benannt, der Mietvertrag wird direkt mit der Stadibau geschlossen. Wohnungsfürsorgeberechtigt sind gemäß den Bayerischen Wohnungsvergaberichtlinien die Beschäftigten des Freistaates Bayern, der Uniklinika und der Bayerischen Staatsforsten.
Frage 3.1: Welche Bemühungen unternimmt die Staatsregierung, um die eigene Rolle von Enteignungen von Verfolgten des NS-Regimes in Bezug auf Immobilien aufzuarbeiten?
Antwort: Beim Umgang des Freistaates Bayern mit Grundstücken und Gebäuden aus (ehemals) jüdischem Besitz bestehen aus Sicht der Staatsregierung entscheidende Unterschiede zu den Grundsätzen für die Restitution von NS-verfolgungsbedingt entzogenenen Kulturgütern. Für die Rückgabe von Immobilien in Deutschland nach 1945 wurden spezifische gesetzliche Regelungen — angefangen mit dem Gesetz Nr. 59 der Militätrregierung im amerikanischen Kontrollgebiet vom 10. November 1947 — geschaffen, die klare Antragsfristen und rechtlie Verfahren vorsehen. Beruhend auf den vorhandenen gesetzlichen Grundlagen wurde in jedem Fall, im dem Rückerstattungsansprüche anemeldet wurden, ein individuelles Entschädigungesverfahren vo rden Wiedergutmachungsbehörden durchgeführt. Hintergrund dieser Vorgehensweise war, dass der Belegenheitsort von Immobilien stets bekannt war, während Kulturgüter bzw. Kunstwreke oftmals nciht mehr auffindbar waren und al sverschollen galten. Aus diesem Grund beschränken sich die Washingtoner Erklärung und die weiteren Bemühungen zur Provenienzforschung auf Kulturgüter. Immobilien sind von diesem Regelwerk nicht umfasst.
Die Fragen und Antworten der Anfrage finden Sie hier:





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