Haushaltspolitikerin Claudia Köhler: „Beste Investition in die Zukunft unserer Kinder“
9.441.000 Euro an Bewilligungen gehen im Jahr 2023 an die Kommunen im Landkreis Eichstätt für kommunale Hochbaumaßnahmen, teilt die stellv. Vorsitzende des Haushaltsausschusses im Bayerischen Landtag Claudia Köhler mit.
Insgesamt verteilt der Freistaat 1 Milliarde Euro an die Kommunen in ganz Bayern. Die größte Einzelsumme im Landkreis Eichstätt erhält die Stadt Eichstätt mit 2.056.000 Euro für die Erweiterung der Berufsschule Eichstätt mit Neubau einer Sporthalle. Weitere 1.150.000 Euro gehen an die Stadt Beilngries für den Umbau und die Erweiterung der Grundschule.
„Die meisten Gelder fließen in Maßnahmen für Bauten für Kinderbetreuung und für Schulen“, freut sich Köhler. „Wobei natürlich die Kommunen trotzdem noch immer einen großen Teil der Kosten selbst stemmen müssen. Investitionen in die Bildung unserer Kinder sind die beste Vorsorge für die Zukunft. Sie sorgen für Chancengerechtigkeit und eine funktionierende Volkswirtschaft.“
Im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs fördert der Freistaat kommunale Hochbaumaßnahmen insbesondere an öffentlichen Schulen und Kindertageseinrichtungen mit Zuweisungen nach Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes.
Köhler kritisiert aber auch: „Freilich ist das gesamt gesehen noch lange nicht auskömmlich. Überall in Bayern müssen Einrichtungen für die Kinderbetreuung und Schulen neu erbaut oder saniert werden. Da ist viel zu lange zu wenig staatliche Hilfe passiert, deshalb braucht es eigentlich eine deutliche Steigerung der Mittel aus dem Staatshaushalt für die Landkreise und Gemeinden. Wir Grüne beantragen zudem Jahr für Jahr Unterstützung für die Sanierung kommunaler Schwimmbäder. Viel zu viele Kommunen schaffen es nicht, ihre Schwimmbäder auf eigene Kosten zu sanieren und viel zu viele Kinder lernen nicht mehr schwimmen.“
Alle Investitionen, die aufgeschoben werden, blieben verdeckte Schulden für die nachkommenden Generationen, so Köhler.
Gesamtliste 2023 — kommunale Hochbauförderung Art. 10 BayFAG




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